Archevêché des églises orthodoxes de tradition russe en Europe occidentale

Patriarcat de Moscou

Wir, Kirill, in aller Demut und von Gottes Gnaden Patriarch von Moskau und ganz Russland, mit den hochgeweihten Erzhirten, Mitgliedern des Heiligen Synod des Moskauer Patriarchats,

haben am 14. September 2019 über das am selbigen Tag an uns gerichtete Ersuchen von Erzbischof Johannes (Renneteau) beraten, in dem er von dem mehrheitlichen Willen des Klerus und der Gemeinden des Erzbistums der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa berichtete, sich mit der Russisch-Orthodoxen Kirche zu vereinigen und darum bat, ihn sowie die ihm folgenden Priester und Gemeinden in die Jurisdiktion des Moskauer Patriarchats aufzunehmen.

sich leiten lassend  von der pastoralen Sorge um die Kleriker und Laien des Erzbistums, die in der russisch-orthodoxen Tradition die Russen und die in Westeuropa lebenden Einheimischen zusammenführt, deren Zuwendung zur Orthodoxie in vielem durch das Bemühen der russischen Emigranten, Priester und Theologen ermöglicht wurde,

haben beschlossen, den hochgeweihten Erzbischof Johannes (Renneteau) in die Jurisdiktion des Moskauer Patriarchats mit dem Titel „von Dubna“ aufzunehmen sowie alle dies wünschenden Priester, die unter seiner Führung stehen, und die Gemeinden, die diesen Wunsch äußern werden, und Erzbischof Johannes von Dubna die Führung der oben genannten Gemeinden anzuvertrauen,

haben dann am 7. Oktober 2019 über das Ersuchen beraten, das am 28. September 2019 von der Versammlung der Kleriker des Erzbistums der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa unter dem Vorsitz von Erzbischof Johannes von Dubna ausgearbeitet wurde mit der Bitte, das Erzbistum in die Russisch-Orthodoxe Kirche einzugliedern und die Form ihrer kanonischen Organisation innerhalb des Moskauer Patriarchats zu definieren,

haben beschlossen, dass das Erzbistum der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa, das aus der Kirche hervorgeht, die 1921 in Westeuropa durch die Verfügung des Heiligen Synod zusammen mit dem Obersten Kirchenrat unter dem Vorsitz des heiligen Tichon, Patriarch von Moskau und ganz Russland, gegründet wurde, seinen unter den historischen Bedingungen heilsamen Dienst für die Gesamtheit der Gemeinden, Klöster und Kirchen ausführend,

ab diesem Tag einen integralen Bestandteil des Moskauer Patriarchats darstellt und handelt als solcher mit folgenden Rechten:

  1. Das Erzbistum bewahrt seine liturgischen und pastoralen Eigenheiten, die zu seiner Tradition gehören.
  2. Das Erzbistum bewahrt die historisch begründeten Eigenheiten seiner Diözesan- und Gemeindeverwaltung, einschließlich der von Metropolit Evlogij eingeführten und auf die besondere Situation der Kirche in Westeuropa zurückzuführenden Eigenheiten, die auch einige Beschlüsse des Russischen Konzils von 1917/1918 berücksichtigen.
  3. Das Erzbistum wird seinen Statuten gemäß geführt unter Beachtung der Gesetze der Länder, in denen es ansässig ist.

  1. Das Erzbistum darf nach den in den Statuten vorgesehenen Regeln Änderungen und Ergänzungen in seinen Statuten vornehmen, nachdem der Patriarch von Moskau und ganz Russland und der Heilige Synod diese Änderungen und Ergänzungen bestätigt haben.

  1. Das Erzbistum erhält das heilige Myron vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland.

  1. Das Erzbistum wird von einem Diözesanbischof mit dem Titel Erzbischof geleitet, der die direkte kanonische Verbindung zwischen dem Moskauer Patriarchat und den das Erzbistum bildenden Gemeinden sicherstellt.

 

  1. Der leitende Erzbischof des Erzbistums verfügt über die Fülle der von den Kanones vorgesehenen hierarchischen Rechte über die Klöster, Gemeinden und Kleriker, die zu seiner Jurisdiktion gehören. Im Besonderen verfügt der leitende Erzbischof über das exklusive Recht:

  1. neue Klöster und Gemeinden innerhalb des Erzbistums zu gründen;
  2. den Klerikern des Erzbistums kanonische Entlassungen zu erteilen;
  3. Kleriker in das Erzbistum aufzunehmen (unter Berücksichtigung der üblichen Regeln des Moskauer Patriarchats, was den Transfer der Kleriker seines Territoriums in Richtung auswärtiger Diözesen betrifft);
  4. Priester für den Klerus des Erzbistums zu weihen;
  5. unter seiner Jurisdiktion stehende Kleriker und Laien für den kirchlichen Dienst zu ernennen und einzusetzen;
  6. die Entscheidungen des Kirchengerichts der Erzdiözese auszuführen.

  1. Die Wahl des leitenden Erzbischofs und der Vikarbischöfe erfolgt nach der folgenden Ordnung:
  2. Für die Wahl des leitenden Erzbischofs stellt der Rat des Erzbistums eine vorläufige Kandidatenliste auf, nachdem er die Vorschläge der Klöster und Gemeinden eingeholt hat.

Die Liste der Vikarbischöfe wird von dem leitenden Erzbischof des Erzbistums nach Beratung mit dem Bischofsrats und dem Rat des Erzbistums aufgestellt;

  1. die vorläufige Liste der Kandidaten wird dem Patriarchen von Moskau und ganz Russland, der Änderungen vornehmen darf, vorgelegt;
  2. der Rat des Erzbistums kann entweder die vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland erhaltene Liste den Klöstern und Gemeinden der Erzdiözese zuschicken oder dem Patriarchen von Moskau und ganz Russland eine andere Liste vorschlagen;
  3. nach Erhalt der Kandidatenliste wählen die Klöster und Gemeinden ihre Delegierten gemäß den Statuten des Erzbistums;
  4. die Generalversammlung des Erzbistums, die aus allen Klerikern und den delegierten Laien besteht, wählt den Erzbischof nach dem in den Statuten des Erzbistums vorgesehenen Verfahren;
  5. die Wahl des Erzbischofs wird vom Heiligen Synod bestätigt.

  1. Namentlich wird des Diözesanbischofs des Erzbistums während der Gottesdienste in allen Kirchen der Erzdiözese nach dem Namen des Patriarchen von Moskau und ganz Russland gedacht. Der Vikarbischöfe wird namentlich während der Gottesdienste in den durch Verordnung des leitenden Erzbischofs des Erzbistums festgelegten Kirchen der Erzdiözese nach dem Namen des Patriarchen von Moskau und ganz Russland und dem des leitenden Erzbischofs gedacht.

  1. Die Bischöfe des Erzbistums sind Mitglieder des lokalen Konzils und des Bischofskonzils, während die Delegierten der Kleriker und Laien des Erzbistums Mitglieder des lokalen Konzils sind, nachdem sie nach den geltenden Regeln gewählt wurden.

  1. Der leitende Erzbischof des Erzbistums nimmt an den Sitzungen des Heiligen Synod als temporäres Mitglied nach den geltenden Regeln teil.

  1. Die Beschlüsse des lokalen Konzils und des Bischofskonzils sind verpflichtend für das Erzbistum, während die Beschlüsse des Heiligen Synod nach Vereinbarung mit dem Patriarchen von Moskau und ganz Russland innerhalb des Erzbistums unter Berücksichtigung der Spezifizität seiner Verwaltung gelten.

  1. Die Berufungsinstanz für Beschlüsse des Kirchengerichts der Erzdiözese ist das Oberste Kirchengericht des Moskauer Patriarchats, während die Angelegenheiten der Bischöfe des Erzbistums vom Obersten Kirchengericht und dem Konzil der Bischöfe zu regeln sind.

  1. Das Erzbistum wahrt seine finanzielle Autonomie und verwaltet sein bewegliches und unbewegliches Vermögen im Rahmen seiner juristischen Existenz und im Einverständnis mit den geltenden Gesetzen der Länder, in denen das Erzbistum ansässig ist.

  1. Die Beziehungen des Erzbistums zu den staatlichen Behörden sind durch die Trennung von Kirche und Staat definiert unter Berücksichtigung der Gesetzgebung jedes Landes. Wie das Bischofskonzil 2011 vermerkt hat, ist die Beteiligung der Kleriker an Wahlkampagnen und politischen Kämpfen inakzeptabel. Der Klerus des Erzbistums, der in seinen Äußerungen zu pastoralen und gesellschaftlichen Fragen der Lehre der Orthodoxen Kirche treu bleibt und sich an die grundlegenden dogmatischen und pastoralen Dokumente der Russisch-Orthodoxen Kirche hält, folgt dem Grundsatz der Gewissensfreiheit, der, wie das lokale Konzil der Russisch-Orthodoxen Kirche 2008 vermerkt hat, „sich in Harmonie mit dem Willen Gottes [befindet ], wenn er den Menschen vor Willkür in Bezug auf seine persönliche innere Haltung und vor dem gewaltsamen Aufdrängen der einen oder anderen Überzeugung schützt.“ (Grundlagen der Lehre der Russisch-Orthodoxen Kirche über die Würde, die Freiheit und die Menschenrechte, IV,3).

Entsprechend den Beschlüssen des Heiligen Synod vom 7. Oktober 2019 werden die nötigen Änderungen in die Statuten des Moskauer Patriarchats und in die Satzungsdokumente des Erzbistums aufgenommen.

Die Bischöfe, Kleriker und Laien aller Diözesen des Moskauer Patriarchats in Westeuropa, einschließlich der Diözesen des Moskauer Exarchats in Westeuropa, der Diözesen der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland und des Erzbistums werden zur fruchtbaren Zusammenarbeit aufgerufen.

Die kanonische Optimierung der Präsenz des Moskauer Patriarchats in Westeuropa, das heute durch mehrere kirchliche Strukturen vertreten wird, bedarf einer weiteren Erörterung unter Einbeziehung aller Beteiligten.

Wir danken dem barmherzigen und allgütigen Gott für das Geschenk des kirchlichen Friedens und der kirchlichen Einheit, die eine sichere Grundlage für das weitere Gedeihen der Orthodoxie russischer Tradition in Westeuropa darstellt, und wir erbitten für den hochgeweihten Erzbischof Johannes von Dubna, die Kleriker und die Laien des Erzbistums der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa den Segen der Heiligen, Wesensgleichen, Lebenspendenden und Unteilbaren Dreieinheit, des anfanglosen Vaters mit Seinem Einziggezeugten Sohn und des Allmächtigen Tröster-Geistes. Amen.

+ Kirill

Patriarch von Moskau und ganz Russland